Der Begriff "Verarbeitung" wird in der Verordnung unter Artikel 4, Ziffer. 2 breit gefasst. Dazu zählen gemäss Originaltext folgende Tätigkeiten:
- das Erheben
- das Erfassen
- die Organisation
- das Ordnen
- die Speicherung
- die Anpassung oder Veränderung
- das Auslesen
- das Abfragen
- die Verwendung
- die Offenlegung durch Übermittlung
- die Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung
- deren Abgleich oder die Verknüpfung
- die Einschränkung
- das Löschen oder die Vernichtung
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