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Der Begriff «Verarbeitung» wird in der Verordnung unter Artikel 4, Ziffer. 2 breit gefasst. Dazu zählen gemäss Originaltext folgende Tätigkeiten:

  • das Erheben
  • das Erfassen
  • die Organisation
  • das Ordnen
  • die Speicherung
  • die Anpassung oder Veränderung
  • das Auslesen
  • das Abfragen
  • die Verwendung
  • die Offenlegung durch Übermittlung
  • die Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung
  • deren Abgleich oder die Verknüpfung
  • die Einschränkung
  • das Löschen oder die Vernichtung
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